2.2 Baurechtliche Grundlagen zur Anwendung von Dataholz

Kursbeschreibung, Kursmaterialien, Kapitelübersicht und Kommentare

Das Amtsblatt der Europäischen Union gibt die für Bauwerke notwendigen Grundanforderungen vor. Diese teilen sich in die Bereiche:

– Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (1)
– Brandschutz (2)
– Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (3)
– Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung (4)
– Schallschutz (5)
– Wärmeschutz (6)
– Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (7)

und gelten innerhalb der europäischen Union für Bauprodukte. Die notwendigen Anforderungen zur Sicherstellung des national gewünschten Sicherheitsniveaus sowie zur Berücksichtigung spezifischer nationaler Anforderungen (z.B. aufgrund klimatischer Randbedingungen) liegen weiterhin auf Nationaler- bzw. in Deutschland auf Bundesländerebene. Über die Landesbauordnungen sowie zusätzlich erlassene Vorschriften wird die Einhaltung der gewünschten Anforderungen definiert. Darauf basierend müssen Hersteller von Bauprodukten bzw. Bausätzen, Planer sowie Ausführende diese Anforderungen anhand der dort aufgeführten normativen Verfahren oder Verwendbarkeitsnachweise gegenüber den Bauherren bzw. der Bauaufsicht nachweisen.

Der föderalistische Aufbau in Deutschland teilt die Regelungskompetenzen auf Länder- und Bundesebene auf. Regelungen zum Baurecht sowie zugehörige Entscheidungen hinsichtlich eingeführter technischer Baubestimmungen sowie von Verwendbarkeitsnachweisen obliegen somit den entsprechenden Baubehörden oder Ministerien auf Länderebene. Diese Verteilung der Regelungskompetenz führt dazu, dass gegenwärtig in Deutschland je nach Bundesland eine eigene Bauordnung sowie spezifische Verordnungen oder unterschiedliche technische Baubestimmungen gelten.

Die Musterbauordnung als Rahmendokument wurde im Großteil der Länder umgesetzt, teilweise aber modifiziert. Beispielsweise wurde in Baden-Württemberg oder Berlin durch eine Entkopplung von Feuerwiderstand und Brennbarkeit der Anwendungsbereich für Holzbauteile im Vergleich zu Bayern bis zur Gebäudeklasse fünf (Höhe des obersten Geschossfußbodens ≤ 22m) vergrößert. Eine Plattform wie „dataholz.de“ auf nationaler bzw. „dataholz.eu“ auf europäischer Ebene führt somit zwangsweise zu Konfliktsituationen hinsichtlich der baurechtlichen Verwendbarkeit von Bauteilen über die Grenzen unterschiedlicher brandschutztechnischer
Anforderungszonen.

Aus diesem Grund können für Bauteile nur Leistungseigenschaften angegeben werden. Die entsprechende Anwendbarkeit für das spezifische Objekt muss abhängig von den standortbezogenen, baurechtlichen Rahmenbedingungen geprüft werden.