2.3 Begrifflichkeiten

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Zur Erläuterung der baurechtlichen Randbedingungen ist eine einheitliche Sprache unumgänglich. Die für das Projekt notwendigen bauordnungs-rechtlichen Begrifflichkeiten werden im folgenden Abschnitt definiert.

 

1. Bauliche Anlage
Laut MBO §2 Abs. 1 Satz 1 wird eine bauliche Anlage wie folgt definiert: „Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.“

Bauliche Anlagen können als Synonym für ein Bauwerk betrachtet werden. Zu baulichen Anlagen zählen aber beispielsweise auch Aufschüttungen und Abgrabungen, die somit von Gebäuden abzugrenzen sind.

 

2. Bauwerk
„Bauwerke“ sind Bauten des Hoch- und Tiefbaus (Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011)

 

3. Gebäude
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (MBO 2016: §2
Abs. 2 Satz 1).

 

4. Bauarten
Laut MBO §2 Abs. 11 ist eine Bauart das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen

 

5. Bauprodukte sind

a. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

b. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden.

 

6. Bausätze
Ein Bausatz ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird; Hiervon Abzugrenzen sind die normativen Begrifflichkeiten wie Baustoff oder Bauteil. Eine Zuordnung zwischen normativen Begrifflichkeiten ist nicht eindeutig möglich. Ein Bauteil kann z.B. ein Bauprodukt
oder eine Bauart sein.

 

7. Baustoff
Ein Baustoff ist ein Material, das aus einem einzigen Stoff oder aus einem fein verteilten Gemisch besteht, z. B. Metall, Stein, Holz, Beton, Mineralwolle mit gleichmäßig verteiltem Bindemittel, Polymere.(Definition nach DIN EN 13501-1:2017-08)

 

8. Bauteil
Ein Bauteil ist ein bestimmtes Teil eines Bauwerks, z. B. Wand, Trennwand, Türelement, Decke, Dach, Balken oder Stützen (Definition nach DIN EN 1363-1:2012-10)