3.2 Baurechtliche Grundlagen zur Anwendung des Brandschutznavigators

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Das Planen und Bauen ist unabhängig von der Art des Baustoffs neben den technischen Aspekten auch von bauordnungsrechtlichen Vorgaben geprägt. Das Bauordnungsrecht stellt einen Teilbereich des öffentlichen Baurechts dar.

In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz

der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen. Maßgebend für die Planung von Bauwerken sind die Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht. Es regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die durch die Errichtung, den Bestand und die Nutzung von baulichen Anlagen ausgehen können.

Dazu definiert das Bauordnungsrecht die bautechnischen Anforderungen
an Bauvorhaben. Weiter beschreibt es den Genehmigungsprozess einer baulichen Anlage und stellt die Gewährleistung sozialer Mindeststandards (z. B. Anforderungen an die Barrierefreiheit etc.) sicher
.

Für die Bauherren bzw. die Projektentwickler stehen gestalterische und funktionale Leistungsanforderungen im Vordergrund. Sie wollen ein Bauwerk nach den von ihnen vorgegebenen Leistungsanforderungen.

Aus Sicht des Gesetzgebers ist es jedoch notwendig, einen sicherheitsrelevanten Mindeststandard für bauliche Anlagen zu definieren, da der marktwirtschaftliche Wettbewerb von Planungs und Bauleistung nicht auf Kosten der Sicherheit geführt werden darf.


Die Mindeststandards, die in der Bauordnung in Form von materiellen Anforderungen definiert sind, zielen größtenteils auf Vorgaben in Bezug auf den Brandschutz und die Standsicherheit (Tragwerk) ab. Darüber hinaus muss die Verkehrssicherheit (Zugangsmöglichkeiten, Erschließung etc.) gegeben sein.
Zusätzlich werden auch gesellschaftliche Forderungen, wie bspw. die Barrierefreiheit, geregelt. 

In den Bauordnungen wird neben den Anforderungen an den Feuerwiderstand, u. A. geregelt aus welchen Baustoffen (Brandverhalten der Baustoffe) Bauteile mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit bestehen dürfen.

Feuerhemmende Bauteile können sowohl aus brennbaren als auch aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung von Holz und Holzwerkstoffen ist daher uneingeschränkt möglich.

Hochfeuerhemmende Bauteile können aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus brennbaren Baustoffen mit allseitig brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und nichtbrennbaren Dämmstoffen bestehen. Letztere sind national nach DIN 4102-2 nicht klassifizierbar. Sie würden in die Klasse F-60 B fallen und wären daher denen aus brennbaren Baustoffen ohne Brandschutzbekleidung gleichgesetzt.

Hochfeuerhemmende Bauteile kön
nen daher nur europäisch klassifiziert werden, und es muss das Brandschutzfunktion der Brandschutzbekleidung zusätzlich zur Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN EN 13501-2 mit K260 nachgewiesen werden. Durch die Brandschutzbekleidung K260 wird die brennbare Konstruktion für eine geprüfte Zeit von 60 min (nach Einheits-Temperaturzeitkurve) durch die Bekleidung vor der Entzündung geschützt. Das heißt, die brennbaren Bauteile beteiligen sich über 60 min nicht am Brandereignis. Durch Einführung des Begriffes hochfeuerhemmend“ wurden dadurch zu mineralischen Bauteilen (z. B. Mauerwerk oder Stahlbeton) vergleichbare Konstruktionen geschaffen.